Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
NEXAKI e. U.
Stand: 28. August 2026
NEXAKI e. U.
Am langen Felde 50/37
1220 Wien
Österreich
E-Mail: contact@nexaki.net
Web: www.nexaki.net
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen NEXAKI e. U., nachfolgend „NEXAKI“, und ihren Auftraggebern.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzrechts werden auf Grundlage dieser B2B-AGB nicht abgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.3. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
- Unternehmens- und Projektberatung,
- Produkt- und Projektmanagement,
- Requirements Engineering und Prozessberatung,
- Digitalisierung und Prozessoptimierung,
- Automatisierung und technische Dienstleistungen,
- Entwicklung, Konfiguration und Integration digitaler Lösungen,
- Websites, Webanwendungen und Softwarelösungen,
- NEXAKI Digital Hub,
- KI-gestützte Anwendungen und Workflows,
- Workshops, Seminare und Schulungen,
- Dokumentation, Analyse und Umsetzungsbegleitung,
- Support- und laufende Betreuungsleistungen.
1.4. Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag, Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen Individualvereinbarung.
1.5. Individuell vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor.
1.6. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn NEXAKI ihrer Anwendung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote von NEXAKI sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.
2.2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch:
- schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots,
- Unterzeichnung eines Vertrages,
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- Bestellung über ein dafür vorgesehenes digitales System oder
- Beginn der Leistungserbringung nach entsprechender Beauftragung
zustande.
2.3. Angebote sind innerhalb der darin angegebenen Frist gültig. Ist keine Frist angegeben, gilt das Angebot grundsätzlich für 30 Kalendertage.
2.4. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Abstimmung zwischen den Vertragsparteien.
3. Leistungsumfang
3.1. NEXAKI erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten Leistungsumfang und nach den Grundsätzen fachgerechter Leistungserbringung.
3.2. Der konkrete Leistungsumfang wird insbesondere durch Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektpläne, Arbeitspakete, Tickets, Anforderungen oder sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Dokumentationen bestimmt.
3.3. Sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg oder ein bestimmtes Werk vereinbart wurde, schuldet NEXAKI eine fachgerechte Leistungserbringung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder geschäftlichen Erfolg.
3.4. Angaben über mögliche Einsparungen, Effizienzsteigerungen, Umsatzsteigerungen, Prozessverbesserungen, Automatisierungspotenziale oder sonstige wirtschaftliche Auswirkungen stellen keine Garantie dar, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
3.5. NEXAKI ist berechtigt, bei der Leistungserbringung geeignete Methoden, Werkzeuge, Softwareprodukte und technische Lösungen einzusetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
4. Beratung, Produkt- und Projektmanagement
4.1. Beratungsleistungen beruhen auf den Informationen, Unterlagen und Rahmenbedingungen, die NEXAKI zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
4.2. Entscheidungen über die tatsächliche Umsetzung von Empfehlungen verbleiben beim Auftraggeber, sofern NEXAKI nicht ausdrücklich mit der Umsetzung beauftragt wurde.
4.3. NEXAKI übernimmt keine Garantie dafür, dass bestimmte Projekt-, Produkt-, Markt-, Umsatz- oder Unternehmensziele erreicht werden.
4.4. Projektpläne, Roadmaps, Aufwandsschätzungen, Prognosen und Empfehlungen basieren auf dem zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Projektstand und können bei veränderten Voraussetzungen angepasst werden.
5. Digitalisierung, Software und NEXAKI Digital Hub
5.1. Digitale Lösungen werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang konzipiert, konfiguriert oder entwickelt.
5.2. Der NEXAKI Digital Hub ist kein zwingend standardisiertes Softwareprodukt. Umfang, Module, Funktionen, Schnittstellen und technische Umsetzung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den Anforderungen des Auftraggebers.
5.3. Änderungen an Anforderungen, Prozessen, Schnittstellen, Systemen oder technischen Rahmenbedingungen können Auswirkungen auf Kosten, Termine und Leistungsumfang haben.
5.4. NEXAKI ist nicht verpflichtet, Funktionen zu liefern, die nicht ausdrücklich vereinbart oder aus dem vereinbarten Leistungsumfang eindeutig ableitbar sind.
5.5. Sofern externe Systeme, Plattformen, APIs, Cloud-Dienste oder Softwareprodukte eingebunden werden, können deren technische Eigenschaften und Verfügbarkeit außerhalb des Einflussbereichs von NEXAKI liegen.
5.6. Änderungen, Einschränkungen oder Einstellungen von Diensten Dritter können Anpassungsaufwand verursachen, der nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs ist.
6. Change Requests und zusätzliche Leistungen
6.1. Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als zusätzliche Leistungen.
6.2. Dazu zählen insbesondere:
- zusätzliche Funktionen,
- neue Anforderungen,
- zusätzliche Schnittstellen,
- nachträgliche Designänderungen,
- Änderungen bereits freigegebener Inhalte,
- zusätzliche Workshops oder Abstimmungen,
- nachträgliche Datenmigrationen,
- zusätzliche Dokumentationen,
- Änderungen aufgrund neuer Systeme oder Vorgaben des Auftraggebers.
6.3. NEXAKI ist berechtigt, solche zusätzlichen Leistungen gesondert zu kalkulieren.
6.4. Soweit sinnvoll, informiert NEXAKI den Auftraggeber vor Durchführung über wesentliche Auswirkungen auf Aufwand, Kosten oder Termine.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber stellt NEXAKI rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Daten, Entscheidungen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
7.2. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.
7.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Bereitstellung und Nutzung übermittelter Texte, Bilder, Marken, Daten, Software, Dokumente und sonstiger Inhalte berechtigt ist.
7.4. Erforderliche Freigaben und Entscheidungen sind innerhalb angemessener Zeit vorzunehmen.
7.5. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zu einer entsprechenden Verschiebung von Terminen sowie zu zusätzlichem verrechenbarem Aufwand führen.
8. Termine und Projektzeiten
8.1. Termine und Projektpläne sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
8.2. Zeitangaben und Aufwandsschätzungen beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Voraussetzungen.
8.3. Änderungen des Leistungsumfangs oder Verzögerungen bei notwendigen Mitwirkungen des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
8.4. NEXAKI haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von NEXAKI liegen.
9. Preise und Vergütung
9.1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
9.2. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.3. Die Abrechnung kann je nach Vereinbarung insbesondere erfolgen:
- nach Stunden oder Tagen,
- als Pauschalpreis,
- nach Projektphasen oder Meilensteinen,
- als laufende monatliche Vergütung,
- als Setup-, Lizenz-, Support- oder Servicegebühr.
9.4. Zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, werden entsprechend der vereinbarten oder sonst üblichen Vergütung verrechnet.
9.5. Notwendige Reise-, Aufenthalts-, Fremd- oder sonstige Nebenkosten werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung zusätzlich verrechnet.
10. Rechnungsstellung und Zahlung
10.1. Rechnungen sind, sofern im Angebot oder auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
10.2. NEXAKI ist insbesondere bei länger dauernden Projekten berechtigt, Teil-, Abschlags- oder Meilensteinrechnungen zu stellen, sofern dies im Angebot oder Projektverlauf vereinbart wird.
10.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen für Unternehmergeschäfte.
10.4. NEXAKI ist bei erheblichem Zahlungsverzug nach vorheriger Mitteilung berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen auszusetzen.
11. Drittanbieter, Software und externe Dienste
11.1. Für Projekte können Dienste oder Produkte von Drittanbietern eingesetzt werden, beispielsweise:
- Hosting- und Cloud-Dienste,
- Domains,
- Software-as-a-Service-Produkte,
- APIs,
- CRM-Systeme,
- E-Mail-Dienste,
- Analysewerkzeuge,
- Automatisierungsplattformen,
- KI-Dienste,
- Open-Source-Komponenten.
11.2. Für Leistungen solcher Drittanbieter gelten zusätzlich deren jeweilige Vertrags-, Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
11.3. NEXAKI kann keine uneingeschränkte Verfügbarkeit oder dauerhafte Fortführung externer Dienste gewährleisten.
11.4. Preisänderungen, Funktionsänderungen, technische Änderungen oder die Einstellung externer Dienste liegen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von NEXAKI.
12. Einsatz künstlicher Intelligenz
12.1. NEXAKI kann, sofern dies für die jeweilige Leistung sinnvoll und zulässig ist, KI-gestützte Werkzeuge unterstützend einsetzen.
12.2. KI dient grundsätzlich als Hilfsmittel und ersetzt nicht die erforderliche fachliche Beurteilung.
12.3. Automatisch erzeugte Ergebnisse können technisch bedingt Fehler, Ungenauigkeiten oder unvollständige Informationen enthalten.
12.4. Soweit NEXAKI KI-basierte Funktionen für den Auftraggeber implementiert, richten sich deren konkreter Umfang, Datenverarbeitung und Verantwortlichkeiten nach der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
12.5. Personenbezogene oder vertrauliche Informationen werden nur unter Beachtung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen verarbeitet.
13. Workshops, Seminare und Schulungen
13.1. Inhalt, Dauer, Termin, Teilnehmerzahl, Veranstaltungsort und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Buchungsbestätigung.
13.2. NEXAKI kann Inhalte in angemessenem Umfang an Zielgruppe, Wissensstand, technische Entwicklungen oder organisatorische Rahmenbedingungen anpassen, sofern der wesentliche Charakter der gebuchten Leistung erhalten bleibt.
13.3. Bei Stornierung einer individuell gebuchten B2B-Schulung oder eines Workshops durch den Auftraggeber können, sofern keine andere Vereinbarung besteht, folgende Stornokosten verrechnet werden:
- bis 15 Kalendertage vor dem Termin: keine Stornogebühr,
- 14 bis 8 Kalendertage vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars,
- ab 7 Kalendertagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Honorars.
13.4. Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten können zusätzlich verrechnet werden.
13.5. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
13.6. Muss NEXAKI einen Termin aus wichtigem Grund verschieben, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
14. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
14.1. Vorbestehende Methoden, Konzepte, Frameworks, Vorlagen, Softwarebestandteile, Bibliotheken, Know-how und sonstige Materialien von NEXAKI bleiben geistiges Eigentum von NEXAKI bzw. des jeweiligen Rechteinhabers.
14.2. Der Auftraggeber erhält an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Bezahlung die für den vereinbarten Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte.
14.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt keine vollständige Übertragung sämtlicher Urheber- oder Verwertungsrechte.
14.4. Die Herausgabe von Source Code, Entwicklungsdateien, internen Templates, Prompt-Bibliotheken, Arbeitswerkzeugen oder sonstigen Produktionsmitteln ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
14.5. Rechte an Software und Komponenten Dritter oder an Open-Source-Software richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
14.6. Schulungsunterlagen dürfen vom Auftraggeber und den vereinbarten Teilnehmern für eigene interne Zwecke verwendet werden. Eine Veröffentlichung, Weitergabe, Vervielfältigung für Dritte oder kommerzielle Weiterverwendung bedarf der Zustimmung von NEXAKI, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zulässig ist.
15. Vertraulichkeit
15.1. Die Vertragsparteien behandeln vertrauliche geschäftliche, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
15.2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- bereits öffentlich bekannt sind,
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden,
- unabhängig entwickelt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
15.3. Weitergehende Geheimhaltungsvereinbarungen oder NDAs bleiben unberührt.
15.4. Die Verwendung des Namens, Logos oder Projekts eines Auftraggebers als öffentlich sichtbare Referenz erfolgt nur mit entsprechender Zustimmung des Auftraggebers.
16. Datenschutz
16.1. Personenbezogene Daten werden entsprechend den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
16.2. Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von NEXAKI.
16.3. Soweit NEXAKI personenbezogene Daten im Auftrag eines Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, wird erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
17. Abnahme und Prüfung
17.1. Soweit für die jeweilige Leistung eine Abnahme vorgesehen ist, prüft der Auftraggeber die bereitgestellte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist.
17.2. Festgestellte wesentliche Mängel sind NEXAKI nachvollziehbar mitzuteilen.
17.3. Unwesentliche Abweichungen, die die vereinbarte Nutzung der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern eine Abnahme grundsätzlich nicht.
17.4. Gesetzlich bestehende Prüfungs- und Rügepflichten für Unternehmer bleiben unberührt.
18. Gewährleistung
18.1. Für Mängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nicht zulässigerweise etwas anderes vereinbart wurde.
18.2. NEXAKI ist im Gewährleistungsfall zunächst Gelegenheit zu geben, einen behebbaren Mangel innerhalb angemessener Frist zu verbessern.
18.3. Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Beeinträchtigung ausschließlich verursacht wurde durch:
- nicht vereinbarte Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
- unsachgemäße Nutzung,
- nicht unterstützte technische Umgebungen,
- Änderungen externer Systeme,
- Ausfälle von Drittanbietern oder
- Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches von NEXAKI.
19. Haftung
19.1. NEXAKI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
19.2. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
19.3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet werden muss, insbesondere bei Personenschäden.
19.4. Soweit gesetzlich zulässig, wird für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle oder den Verlust von Geschäftsmöglichkeiten nicht gehaftet, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
19.5. Für Datenverluste haftet NEXAKI nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber bleibt für eine angemessene Sicherung seiner eigenen Systeme und Daten verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung ist.
19.6. NEXAKI haftet nicht für Ausfälle, Änderungen oder Störungen von Systemen und Leistungen Dritter, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von NEXAKI liegen.
19.7. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
20. Subunternehmer und Kooperationspartner
20.1. NEXAKI ist berechtigt, geeignete selbstständige Fachkräfte, Kooperationspartner oder Subunternehmer zur Erfüllung einzelner Leistungen heranzuziehen.
20.2. Eine solche Zusammenarbeit begründet kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem eingesetzten Partner, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
20.3. Datenschutzrechtliche und vertragliche Anforderungen werden bei der Auswahl und Einbindung entsprechend berücksichtigt.
21. Höhere Gewalt
21.1. Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistungserbringung, soweit diese durch außergewöhnliche Ereignisse verursacht werden, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.
21.2. Dazu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsinfrastrukturen, erhebliche Störungen von Cloud- oder Internetdiensten sowie vergleichbare Ereignisse zählen.
21.3. Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Partei nach Möglichkeit zeitnah über erhebliche Auswirkungen.
22. Laufende Leistungen und Kündigung
22.1. Für laufende Dienstleistungen, Support-, Wartungs-, Hosting- oder Subscription-Leistungen gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen.
22.2. Ist bei einem unbefristeten laufenden Vertragsverhältnis keine Kündigungsregelung vereinbart, kann dieses grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
22.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
22.4. Bereits erbrachte Leistungen und bis zur Vertragsbeendigung entstandene Kosten sind zu vergüten.
23. Kommunikation
23.1. Die Kommunikation kann insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail, Videokonferenz, Projektmanagementsystem oder über andere vereinbarte digitale Kommunikationsmittel erfolgen.
23.2. Vertraglich relevante Erklärungen können grundsätzlich in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
24.1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen NEXAKI und dem Auftraggeber gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
24.2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
24.3. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
24.4. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Wien.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Änderungen oder Ergänzungen einzelner Verträge haben keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen dieser AGB.
25.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
25.3. Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien entsprechend vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig ist.
25.4. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses wirksam vereinbarte Fassung der AGB.
NEXAKI e. U.
Am langen Felde 50/37
1220 Wien, Österreich
contact@nexaki.net
www.nexaki.net
Stand: 28. August 2026